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Allgemeines Zivilrecht: So kommen Sie zu Ihrem guten Recht

Das Zivilrecht wird oft auch als „Privatrecht“ bezeichnet. Es regelt die Rechtsbeziehungen von rechtlich gleichgestellten (natürlichen oder juristischen) Personen zueinander. Das Zivilrecht spielt etwa bei Vertragsverhältnissen oder Privatschulden eine wichtige Rolle.

Bei manchen Fragen ist der Gang zum Anwalt unumgänglich

Sie benötigen Rat bei der Erstellung eines Vertrages oder dem Entwurf von allgemeinen Geschäftsbedingungen? Sie würden gerne die Gültigkeit von bestehenden vertraglichen Regelungen überprüfen lassen oder möchten bestehende Vertragsverhältnisse ändern? Sie haben Außenstände, die sie gerne eintreiben möchten?

Gerne berät Sie Rechtsanwalt Michael Hock kompetent und fair in allen Fragen des allgemeinen Zivilrechts. Dazu gehören unter anderem das Kauf-, Werk- und Dienstvertragsrecht.

Die Leistungen unserer Kanzlei können hierbei zum Beispiel folgende Aufgaben umfassen:

  • Beraten und Gestalten bei der Erstellung neuer Verträge
  • Ein gerichtliches Mahnverfahren gegen Ihre Schuldner durchführen
  • Unberechtigte Forderungen abwehren
  • Klage einreichen bzw. Sie vor Gericht verteidigen

Besonderheiten im Zivilrecht beachten

Das Zivilrecht unterscheidet sich vom öffentlichen Recht (hier tritt der Staat als Obrigkeit gegenüber dem Bürger auf) und vom Strafrecht (hier verfolgt die Staatsanwaltschaft den Strafanspruch des Staates gegenüber dem Beschuldigten). Dies hat auch ganz konkrete Auswirkungen auf die Prozessgestaltung im Zivilrecht. Im öffentlichen Recht und im Strafrecht gilt bspw. der Amtsermittlungsgrundsatz. Das Verwaltungsgericht (öffentliches Recht) oder das Strafgericht (Strafrecht) ist demnach verpflichtet, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt selber, d.h. von Amts wegen, zu ermitteln.

Die Beteiligten eines Rechtsstreits müssen selbst aktiv werden

Im Gegensatz hierzu gilt im Zivilrecht der Beibringungsgrundsatz. Das bedeutet, dass die Beteiligten eines Rechtsstreits vor dem Zivilgericht den für die Entscheidung relevanten Sachverhalt selber „beibringen“, also dem Gericht mitteilen müssen. Dieser Punkt ist überaus wichtig! Denn die Parteien entscheiden ganz allein über den Inhalt des Verfahrens. Das Gericht selbst darf nämlich nicht über etwas entscheiden, das nicht zuvor von einer der Parteien zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden ist (das besagt die so genannte Dispositionsmaxime).

 

Wenn also etwas nicht vorgetragen wird, so kann es bei einer Entscheidung auch nicht berücksichtigt werden. Vorsicht: Die Parteien sind nach einem rechtskräftigen Urteil auch grundsätzlich nicht berechtigt, den versäumten Sachvortrag nachzuholen, indem sie beispielsweise erneut Klage einreichen.

Wir zeigen Ihnen rechtzeitig, woran Sie denken müssen

Die Parteien eines Zivilrechtsstreites müssen demnach schon frühzeitig klären, welcher Sachverhalt dem Gericht mitgeteilt werden soll. Dabei müssen sie berücksichtigen, wie die Darlegungs- und Beweislast verteilt ist. Sie müssen also jeweils für sich die Frage klären, wer verpflichtet ist, vor Gericht bestimmte Umstände vorzutragen. Und sie müssen schon frühzeitig in Erwägung ziehen, ob die Gegenseite diese Umstände anders sieht oder (auch das soll vorkommen) schlichtweg lügen wird. Darauf gilt es sich rechtzeitig vorzubereiten, wobei Ihnen unsere Kanzlei gerne hilft.

 

Vor Gericht wird jedenfalls in aller Regel der Darlegungsbelastete auch einen Beweis für seine Behauptung anbieten müssen. Dies kann durch Zeugen, Inaugenscheinnahme, Sachverständigengutachten oder Urkunden geschehen. Hier muss am besten vorgerichtlich geklärt werden, welche Beweise zur Verfügung stehen, und wie aussagekräftig diese Beweise jeweils sind. Rechtsanwalt Michael Hock prüft genau das kompetent im Vorfeld und gibt Ihnen eine fundierte Bewertung.

 

Nutzen Sie unsere juristische Expertise und vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin in unserer Kanzlei in Köln, ganz unkompliziert telefonisch oder per Email.